Thüringer Verfassung Artikel 97
Vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625)
Zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 12.12.1997
(GVBl. S. 525)
Artikel 97
Zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung ist eine Landesbehörde einzurichten. Polizeiliche Befugnisse und Weisungen stehen dieser Behörde nicht zu. Ihre Tätigkeit wird durch eine parlamentarische Kontrollkommission überwacht.

Die Thüringer Verfassung wurde am 12.12.1997 auf der Wartburg verabschiedet.