Grundgesetz Artikel 73

Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1)
(BGBl. III 100-1)
Artikel 73
(Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes)
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
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10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a. in der Kriminalpolizei,
b. zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c. zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
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